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    Vereinsordnung des A.S.V. Netteseen e.V. (Stand: Juli 2022)

    Die Vereinsordnung gilt für alle Vereinsmitglieder.Alle haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten.
    Für jedes Mitglied des ASV Netteseen gelten selbstverständlich die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes,des Naturschutzgesetzes,des Tierschutzgesetzes und des Landschaftsschutzgesetzes.
    Unsere aktiven Mitglieder können jederzeit in die inaktive Mitgliedschaft wechseln.Eine Rückkehr von der inaktiven in die aktive Mitgliedschaft ist jedoch ausgeschlossen.



    Punkt 1
    Mit Inkrafttreten dieser Vereinsordnung entfallen alle bisherigen Beschlüsse.



    Punkt 2
    Laut Pachtvertrag ist der Verein gezwungen, Hege- und Pflegemaßnahmen an den Gewässern durchzuführen.

    Deshalb hat jedes Mitglied im Normalfall 5 Arbeitsstunden zu leisten. Befreit davon sind Rentner, Schwerbehinderte und Jugendliche. Über etwaige Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden dem Mitglied mit € 15.- Euro pro Stunde angelastet.Mitglieder können durch andere Mitglieder, die ihren Arbeitsdienst verrichtet haben, vertreten
    werden.Art und Termine der Hege- und Pflegemaßnahmen an den
    Vereins- oder Pachtgewässern, sowie den vereinseigenen Grundstücken,
    werden vom Vorstand beschlossen und bekanntgegeben.



    Punkt 3
    Hegefischen bzw. Gesellschaftsfischen werden je nach Erfordernis
    durchgeführt. Die Termine werden im Vorstand beschlossen und bekannt gegeben.



    Punkt 4
    Die Angelei kann mit 3 Handangeln mit je 1 Haken ausgeübt werden. Die
    Entnahme von Köderfischen mit der Senke aus den Gewässern ist erlaubt.
    Die Fische dürfen nicht zu anderen Gewässern gebracht werden.



    Punkt 5
    Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße.



    Punkt 6
    Pro Angler dürfen insgesamt nur 3 Edelfische (Karpfen, Hecht,
    Schleie,Zander) pro Tag mitgenommen werden.
    Vereinsordnung des A.S.V. Netteseen e.V.
    (Stand: Juli 2022)



    Punkt 7
    In der Zeit vom 15.02. bis einschließlich 31.05. eines jeden Jahres ist das
    Angeln mit totem Köderfisch oder mit Kunstköder - zum Schutz von
    Hecht und Zander - verboten. Ansonsten gelten die gesetzlichen Schonzeiten.
    Schongebiete sind in der Lagerskizze der Gewässer eingezeichnet.



    Punkt 8
    Nachtangeln ist ganzjährig an allen Stellen erlaubt, wo auch am Tage
    geangelt werden kann.



    Punkt 9
    Der erforderliche Fischbesatz wird nach Rücksprache mit den
    zuständigen Behörden vom Vorstand bestimmt und bekannt gegeben.



    Punkt 10
    Ehrengaben und Ehrenpreise werden vom Vorstand bestimmt.



    Punkt 11
    Die Vereinsordnung kann nur auf der Jahreshauptversammlung (die erste
    Versammlung im Jahr) mit einfacher Stimmenmehrheit geändert
    werden. Anträge zur Änderung der Vereinsordnung müssen spätestens 8
    Wochen vor der Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form dem
    Vorstand vorliegen.



    Punkt 12
    In Naturschutzgebieten (See 1 und See2) gilt ein absolutes
    Anfütterungsverbot. Im Übrigen wird eine Futtermenge von 100 Gramm
    geduldet. Es dürfen max. 2 KG Futtermittel mitgeführt werden.
    Grundsätzlich darf nur an dem Tag angefüttert werden, an dem auch
    geangelt wird. Dies bedeutet, dass nur während der Zeit des Angelns
    auch angefüttert werden darf.
    Der Gebrauch von technischen oder motorisierten Hilfsmitteln zum
    Ausbringen von Futter oder Köder, z.B. Futterboote, ist verboten. Schon
    das Mitführen von Futterbooten ist untersagt.



    Punkt 13
    Am Baggerloch ist Vorfüttern (auch mittels Futterkörben) generell
    verboten.
    Das Angeln mit Boilies ist am Baggerloch untersagt.